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Satzung

Satzung des Vereins „Naturpark Hohe Mark – Westmünsterland e. V.“

  • 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein Naturpark Hohe Mark e.V. führt mit der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Naturpark Hohe Mark – Westmünsterland e. V.

Der Verein hat seinen Sitz in Raesfeld.

  • 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein hat den Zweck, den Naturpark Hohe Mark – Westmünsterland mit dem Ziel zu fördern, in diesem als Erholungsgebiet besonders geeigneten Raum die Landschaft zu erhalten und zu pflegen, die heimische Tier- und Pflanzenwelt zu schützen, natur- und landschaftskundliche Informations- und Bildungsarbeit zu betreiben und durch geeignete Maßnahmen eine naturnahe Erholung und einen nachhaltigen Tourismus zu ermöglichen.

(2) Zur Verwirklichung dieses Zwecks führt der Verein auf der Grundlage eines langfristigen Maßnahmenplans auch die Aufgaben durch, nach denen der Naturpark geplant, gegliedert, erschlossen und erhalten wird.

  • 3 Gemeinnützigkeit des Vereins

Der Verein Naturpark Hohe Mark – Westmünsterland e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.“

Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Gemäß § 40 BGB ist es abweichend von § 27 Abs. 3 S. 2 BGB zulässig, an Vorstandsmitglieder des Vereins neben pauschalen Aufwandsentschädigungen Vergütungen für deren Leistungen zu zahlen, die zu Gunsten des Vereins der Erfüllung seines satzungsgemäßen Zwecks dienen. Die Zahlungen dürfen nicht unangemessen hoch sein (§ 55Abs. 1 Nr. 3AO).

  • 4 Finanzierung

(1) Die zur Erreichung des Vereinszwecks benötigten Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und öffentliche Zuwendungen aufgebracht.

(2) Die Mitgliedsbeiträge sind jeweils spätestens bis zum 15. Januar eines jeden Geschäftsjahres zu entrichten (Eingang beim Verein).

(3) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird in einer von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Beitragsordnung festgelegt.

  • 5 Mitgliedschaft

Juristische Personen des öffentlichen Rechts, die sich zu den Zielen des Vereins bekennen, können Mitglieder des Vereins werden. Dies gilt im Einzelfall auch für natürliche Personen sowie juristische Personen des privaten Rechts.

(2) Über den Antrag auf Aufnahme der Mitglieder in den Verein entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(3) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch den Tod des Mitglieds, Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

(4) Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand spätestens zwölf Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich zu erklären. Die Austrittserklärung bewirkt das Ausscheiden zum Ende des folgenden Geschäftsjahres.

(5) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
Vor dem Beschluss über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand bekannt zu geben.

(6) Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, zwei Monate vergangen sind.

  • 6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

  • 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand.
  • 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten ausschließlich zuständig:

  1. a) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins und den Anfall des Vermögens.
  2. b) Wahl und Abberufung des zu wählenden Vorstandes.
  3. c) Genehmigung des vom Vorstand jährlich aufzustellenden Haushaltsplanes einschließlich etwaiger Nachträge.
  4. d) Beschlussfassung über den vom Vorstand aufgestellten langfristigen Maßnahmenplan.

e)Wahl der Kassen- und Rechnungsprüfer und deren Vertreter.

f)Entlastung des Vorstandes nach Ablauf eines Geschäftsjahres.

  1. g) Aufnahme neuer Mitglieder.
  2. h) Ausschluss von Mitgliedern.
  3. i) Erlass einer Beitragsordnung.
  4. j) Beschluss über den Jahresabschluss und den Bericht der Kassen- und Rechnungsprüfung

(2) Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorsitzenden des Vorstandes mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Die Einladung ergeht schriftlich oder elektronisch per Mail spätestens zwei Wochen vor dem Termin unter Übersendung der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekanntgegebene Anschrift oder E-Mail-Adresse gerichtet war. Vorlagen zu den unter § 8 (1) a) aufgeführten Beschlussfassungen sind im vollen Wortlaut beizufügen.

(3) Der Vorsitzende ist verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder des Vereins dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.

  • 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung von einem seiner drei Stellvertreter geleitet.

(2) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von 14 Tagen nach Versand schriftlich gegenüber der Geschäftsführung widersprochen wurde.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder tatsächlich persönlich anwesend sind. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird die Mitgliederversammlung zur Behandlung desselben Gegenstandes erneut einberufen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig, wenn in der Einladung auf diese Bestimmung hingewiesen wird.

(4) Jedes Mitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied kann sein Stimmrecht durch Vollmacht auf ein anderes, nicht ausgeschlossenes Mitglied übertragen. Ausgenommen sind Beschlussfassungen nach §9 Abs. 6 dieser Satzung.

(5) Bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.. Zu einem Beschluss, der eine Änderung des Vereinszweckes vorsieht, ist die Zustimmung von drei Viertel der Mitglieder erforderlich. Nicht erschienene Mitglieder müssen ihre Zustimmung schriftlich erteilen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel aller abgegebenen Stimmen erforderlich.

(6) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von drei Viertel aller Mitglieder.

  • 10 Bestellung und Abberufung des Vorstandes

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus jeweils einem von der Mitgliederversammlung gewählten Vertreter der Kreise Borken, Coesfeld, Recklinghausen, Wesel und aus einem Vertreter des Regionalverbands Ruhr und des Lippeverbandes. Weiter kann von der Mitgliederversammlung zusätzlich aus jedem Kreis und aus der Stadt Bottrop jeweils ein kommunaler Vertreter in den Vorstand gewählt werden. Der jeweils amtierende Regierungspräsident der Bezirksregierung Münster oder eine von ihm genannte Vertretung ist geborenes Mitglied. Der Vorstand besteht aus maximal 12 Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Sie bleiben bis zum Beginn der Amtszeit der neu gewählten Vorstandsmitglieder im Amt.

(3) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird durch die Mitgliederversammlung ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit gewählt.

(4) Die Vorstandsmitglieder können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes von der Mitgliederversammlung abberufen werden. Die abberufenen Vorstandsmitglieder bleiben bis zum Beginn der Amtszeit des Nachfolgers im Amt.

(5) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte seinen Vorsitzenden sowie drei Stellvertreter. Der Vorsitzende, seine drei Stellvertreter bilden den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Alle zwei Jahre werden zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes neu gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Der Vorstandsvorsitzende vertritt zusammen mit einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes oder im Verhinderungsfalle des Vorsitzenden vertreten zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam.

Der Vorsitzende oder ein Vertreter des Vorstandes nimmt an den Vorstandssitzungen des Fördervereins Naturpark Hohe Mark – Westmünsterland e.V. als beratendes Mitglied teil.

Die Vorstandssitzung ist durch den Vorsitzenden des Vorstandes einzuberufen

Über die Beschlüsse der Vorstandssitzung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von 14 Tagen nach Versand schriftlich gegenüber der Geschäftsführung widersprochen wurde.

Die Sitzung des Vorstandes ist nicht öffentlich.

  • 11 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Der Vorstand beschließt mit der Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Eine Vertretung ist ohne Stimmrecht zulässig.

(2) Neben dem Vorstand kann zur Erfüllung bestimmter Aufgaben ein Geschäftsführer bestellt werden. Die Bestellung erfolgt durch den Vorstand

(3) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben dürfen von dem Vorstand nur in Fällen eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses geleistet werden. Die Deckung im laufenden Haushalt muss gewährleistet sein. Sie sind zusammen mit einem Deckungsvorschlag in der nächsten Mitgliederversammlung zum Zwecke der Entlastung des Vorstandes zur Genehmigung vorzulegen.

  • 12 Kassen- und Rechnungsprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Kassen- und Rechnungsprüfer und deren Stellvertreter für die Dauer von zwei Jahren. Diese unterliegen keiner Weisung durch den Vorstand und dürfen auch nicht Mitglieder im Vorstand sein. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Kassen- und Rechnungsprüfung unter Verzicht auf die Bestellung von Kassen- und Rechnungsprüfern auch dem Rechnungsprüfungsamt einer juristischen Person des öffentlichen Rechts übertragen werden.

  • 13 Auflösung des Vereins

Wird die Erfüllung des Vereinszweckes (§ 2) unmöglich oder erscheint sie angesichts wesentlicher Veränderung der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll, so kann die Mitgliederversammlung durch Beschluss mit einer 3/4- Mehrheit der Mitglieder den Satzungszweck ändern oder den Verein auflösen.

Das nach Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke oder nach Auflösung des Vereins und nach Beendigung der Liquidation verbleibende Vereinsvermögen fällt gemäß den jeweiligen Flächenanteilen am Naturpark an die Kreise Borken, Coesfeld, Recklinghausen und Wesel, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.

  • 14 Inkrafttreten

Die Neufassung der Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft und ersetzt die letzte aktuelle Fassung der Vereinssatzung.

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