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Satzung Förderverein

Die Teilnehmer der Mitgliederversammlung beschließen die neue Satzung einstimmig.

Satzung Förderverein Naturpark Hohe Mark e.V.

Präambel

 

Unter der Dachmarke Naturpark Hohe Mark sollen innerhalb der Naturparkkulisse Naturerlebnisangebote und insbesondere die Leitprodukte „Hohe Mark Steig“, „Hohe Mark Radroute“ und perspektivisch „Hohe Mark Erlebnisse“ Bedeutung für die Naherholung und den Tourismus erlangen und sich im näheren Umfeld, am deutschen Markt und mittelfristig auch im europäischen Wettbewerb erfolgreich positionieren.

In die Leitprodukte einfließen sollen Aktivitäten zur Heranführung junger Menschen an Umwelt- und Naturschutzbildung sowie Heimatpflege. So soll sich der Förderverein an der Entwicklung und Umsetzung von naturnahen Bildungsangeboten, die den Schutz und die Erhaltung der Flora und Fauna unterstützen und Besucher für die Natur- und Kulturlandschaft sensibilisieren, beteiligen.

Das Leitbild und die Ziele des Naturparks werden maßgeblich durch das Landesnaturschutzgesetz NRW bestimmt. An diesen Grundsätzen soll sich auch die Arbeit des Fördervereins orientieren und damit die gleichen Leitbilder und Ziele verfolgen bzw. diese bei seinen Angeboten beachten. Im Einzelnen sind dies:

1) ein umwelt- und sozialverträglicher Tourismus und eine nachhaltige Wirtschafts-entwicklung

2) der Erhalt der charakteristischen Kulturlandschaft durch naturnahe Methoden in der Land-, Forst- und Wasserwirtschaft

3) eine nachhaltige Nutzung und Vermarktung regionaler Produkte und Stärkung der regionalen Identität

4) der Schutz, die Pflege und die Entwicklung von Natur und Landschaft

5) die Bewahrung und Förderung des kulturellen Erbes, Erhalt von Bau- und Bodendenk-malen

6) die Förderung eines breiten Umweltbewusstseins durch Umweltbildung, Informations- und Öffentlichkeitsarbeit

7) Schaffung und Unterhaltung von Freizeit und Erholungsangeboten mit Bezug zu Natur und Geschichte der Kulturlandschaft

Zur Sicherung und Weiterentwicklung der dazu erforderlichen Produkt- und Vermarktungsqualität gibt sich der Förderverein Naturpark Hohe Mark e.V. nachstehende Satzung.

 

  • §1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

 

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Naturpark Hohe Mark e.V.“ im Folgenden „Förderverein“ genannt.
  2. Der Förderverein hat seinen Sitz in Raesfeld und ist im Vereinsregister Amtsgericht Coesfeld (VR 893) eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  • §2 Zweck und Aufgaben des Fördervereins

 

  1. Zweck des Fördervereins ist die ideelle und finanzielle Förderung des Trägervereins Naturpark Hohe Mark – Westmünsterland e.V. und dessen Ziele. Als untergeordneter Nebenzweck wird der nachhaltige, naturnahe Tourismus im Naturpark Hohe Mark im Sinn seiner Ziele und der Präambel gefördert.
  2. Der Förderverein will durch eine aktive Zusammenarbeit mit seinen Mitgliedern und allen am Tourismus beteiligten Leistungsträgern*innen, Bürgern*innen und Einrichtungen die besten Voraussetzungen für die Entwicklung und den Ausbau des Naturtourismus im Naturpark Hohe Mark schaffen.
  3. Der Förderverein verfolgt dieses Ziel durch Kooperation mit regionalen und überregionalen Vereinigungen, verschiedensten Leistungsträgern, Institutionen, insbesondere des Vereins Naturpark Hohe Mark – Westmünsterland e.V., der Ruhr Tourismus Gesellschaft, dem Münsterland e.V., dem Niederrhein Tourismus im Bereich des Satzungszweckes.
  4. Der Förderverein betreibt die Wahrnehmung von touristischen Interessen gegenüber Behörden, Parlamenten sowie Kammern, Marketinggesellschaften, Verbänden und Vereinigungen.
  5. Der Förderverein ist Bindeglied zwischen den Mitgliedern, er organisiert und unterstützt die touristischen Aktivitäten des Naturpark Hohe Mark. Er betreibt Presse & Öffentlichkeitsarbeit sowie Werbemaßnahmen in Printmedien.
  6. Der Förderverein ist beteiligt an der Mitwirkung bei regional bedeutsamen touristischen Infrastrukturmaßnahmen.
  7. Seine Aufgaben sind insbesondere:

–          Entwicklung und Bereitstellung von gedrucktem Informationsmaterial und online-Informationen über die Leitprodukte des Naturpark Hohe Mark in Abstimmung mit den regionalen Tourismusorganisationen.

–          Entwicklung naturtouristischer Angebote und deren aktive Bewerbung und Vermarktung über sämtliche Vertriebskanäle.

–          Erstellung, Ankauf und Vertrieb / Vermarktung von naturnahen Bildungsangeboten und touristischen Produkten.

–          Förderung der Produktkenntnis insbesondere der Leitprodukte des Naturparks und Servicequalität in den Tourist-Informationen und bei den touristischen Leistungsträgern.

–          Information und Beratung der Fördervereinsmitglieder sowie interessierter Dritter.

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

  • §3 Mitgliedschaft

 

  1. Mitglieder können Gebietskörperschaften, natürliche und juristische Personen des Öffentlichen und Privaten Rechts sein, sofern sie die Satzung anerkennen und nach ihr handeln wollen.
  2. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrags. Vier Wochen nach der nächsten Vorstandsversammlung gilt die Aufnahme als bestätigt, wenn sie nicht vorher abgelehnt wird.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung des Mitgliedes zum Ende des Geschäftsjahres bei Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten.
  4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Geschäftsaufgabe, Wegfall der Geschäftsgrundlage oder durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
  5. Ein Mitglied kann ferner durch zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn vereinsschädigendes Verhalten, Missachtung der Satzung oder Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge vorliegen.
  6. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung, welche endgültig ist, ruht die Mitgliedschaft. Unberücksichtigt hiervon bleibt jedoch die Verpflichtung zur Zahlung offener, bereits fälliger Mitgliedsbeiträge. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle sich aus der Vereinszugehörigkeit ergebenen Rechte und Pflichten.

 

  • 4§ Rechte der Mitglieder

 

  1. Die Mitglieder sind angehalten, durch Vorschläge und Anregungen die Vereinsarbeit zu fördern.
  2. Die Mitglieder nehmen an der Mitgliederversammlung teil, können Anträge zur Abstimmung stellen und sich in die Organe des Vereins wählen lassen. Sie bestimmen durch Mehrheitsentscheidungen die Grundlinie der Vereinsarbeit.

 

  • 5§ Pflichten der Mitglieder

 

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung einzuhalten, den Vorstand in seiner Tätigkeit zu unterstützen.
  2. Mitgliedsbeiträge der aktuell gültigen Beitragsordnung sind fristgerecht zu entrichten.

 

  • 6§ Organe des Vereins

 

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

 

  • 7§ Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt und wird von dem / der Vorsitzenden, bei Verhinderung von einem/einer Vertreter*in des Vorstandes geleitet. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.
  2. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Ein Mitglied kann sein Stimmrecht auf ein anderes Mitglied durch schriftliche Vollmacht übertragen. Die Vollmacht ist der Mitgliederversammlung vorzulegen, sie ist für jede Mitgliederversammlung erneut zu erteilen. Das vertretende Mitglied darf einschließlich der eigenen Stimme nicht mehr als drei Stimmen auf sich vereinigen.
  3. Form der Berufung der Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist in schriftlicher oder elektronischer Form unter Angabe einer Tagesordnung einzuberufen. Maßgeblich für die nach Abs. 1 einzuhaltende Frist ist der Zeitpunkt der Absendung. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekanntgegebene Anschrift oder E-Mail-Adresse gerichtet war.
  4. Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder real oder virtuell (Onlineverfahren) in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglichen Chat-Raum. Im Onlineverfahren wird jeweils nur das für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort mit einer gesonderten Email unmittelbar vor der Versammlung, maximal drei Stunden vorher, bekannt gegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der Email an die letzte dem Vorstand bekannt gegebenen Email-Adresse des jeweiligen Mitglieds. Mitglieder, die über keine Email-Adresse verfügen, erhalten das Zugangswort per Post an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene Adresse. Ausreichend ist die ordnungsgemäße Absendung des Briefes zwei Tage vor der Mitgliederversammlung. Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Zugangswort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten. Vorstandsversammlungen können ebenfalls online oder in Schriftform erfolgen.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  6. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Eine geheime Abstimmung muss auf Verlangen eines anwesenden Mitgliedes durchgeführt werden.
  7. Über die Beschlüsse der Mitglieder- und Vorstandsversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem / der Versammlungsleiter*in und von dem / der durch die Mitgliederversammlung zu Beginn der Versammlung zu bestimmenden Protokollführer*in zu unterschreiben ist. Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von 14 Tagen nach Versand schriftlich gegenüber der Geschäftsstelle widersprochen wurde.

 

  • §8 Vorstand

 

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus zwei bis fünf von der Mitgliederversammlung gewählten kommunalen Vertreter*innen.
  2. Weiter können in den Vorstand bis zu drei Beisitzer*innen gewählt werden.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt, er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Für vorzeitig ausgeschiedene Mitglieder sind für die Dauer ihrer Amtszeit Ersatzmitglieder zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.
  4. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte seine*n Vorsitzende*n sowie zwei Stellvertreter*innen.
  5. Je zwei Vorstandsmitglieder, davon mindestens ein kommunales Mitglied, vertreten den Verein gemeinsam.
  6. Der Vorstand führt seine Aufgaben ehrenamtlich durch.
  7. Die Sitzungen des Vorstandes finden mindestens einmal jährlich statt. Die Einladungen zu den Sitzungen erfolgen schriftlich oder elektronisch, in der Regel zwei Wochen, in dringenden Fällen aber mindestens drei Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung.
  8. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens drei seiner Mitglieder. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Verhandlungsführenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
  9. Neben dem Vorstand kann zur Erfüllung bestimmter Aufgaben eine Geschäftsführung bestellt werden. Die Bestellung und die Besetzung der Geschäftsführung und weiterer Personalstellen erfolgt durch den Vorstand. Für die Führung der durch die Geschäftsführung wahrzunehmenden Aufgaben gibt sich der Förderverein eine Geschäftsordnung.
  10. Der / die Vorsitzende oder ein durch den Vorstand beauftragte*r Vertreter*in des Trägervereins „Naturpark Hohe Mark – Westmünsterland e. V.“ ist berechtigt, an den Vorstandssitzungen des Vereins als beratendes Mitglied teilzunehmen.
  11. Alle für den Verein Tätigen sowie alle Organ-oder Amtsträger*innen haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

 

  • §9 Rechnungsprüfer

 

  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte einen*e Rechnungsprüfer/in und einen/eine Stellvertreter/in für die Dauer von zwei Jahren, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
  2. Die Prüfung erstreckt sich auf die Durchführung der sachgerechten Kassengeschäfte und die ordnungsgemäße Verwendung der Haushaltsmittel des Vorstandes einschließlich der Geschäftsführung.
  3. Die Rechnungsprüfer*innen haben über ihre Prüfungen Niederschriften anzufertigen und über das Ergebnis in der Mitgliederversammlung zu berichten.

 

  • §10 Beitragsordnung

 

  1. Die Beitragszahlung wird durch eine Beitragsordnung geregelt.
  2. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
  3. Sie wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen oder geändert. Wenn ein solcher Beschluss gefasst werden soll, ist dies als Tagesordnungspunkt im Einladungsschreiben anzugeben.

 

  • §11 Änderung der Satzung/ Zweckänderung

 

  1. Die Änderung der Satzung erfordert nach § 33, Abs. 1 BGB eine dreiviertel Mehrheit der erschienenen Mitglieder in der Mitgliederversammlung.

 

  • §12 Auflösung des Fördervereins

 

  1. Der Beschluss über die Auflösung des Fördervereins oder eine Änderung seines Zwecks kann nur von einer hierfür besonders einberufenen Mitgliederversammlung gefasst werden. Zur Beschlussfassung über die Auflösung ist die körperliche Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder des Vereins erforderlich.
  2. Ist die Voraussetzung nicht erfüllt, so ist eine zweite Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden und vertretenden ordentlichen Mitglieder beschlussfähig. Diese zweite Versammlung soll frühestens vier und spätestens acht Wochen nach der ersten einberufen werden.
  3. Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.
  4. Bei Auflösung des Fördervereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins nach Erfüllung der Restverbindlichkeiten an den gemeinnützigen Naturpark Hohe Mark – Westmünsterland e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

  • §13 Datenschutz

Es gelten die Bestimmungen der aktuellen Internetseite des Naturpark Hohe Mark -Westmünsterland e. V.     (https://naturpark-hohe-mark.de/)

 

  • §14 Inkrafttreten

Die Neufassung der Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft und ersetzt die letzte aktuelle Fassung der Vereinssatzung.

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